| Tiroler Fischereiverband Ing. Etzel Straße 63-65 6020 Innsbruck Tel./Fax: +43 (0) 512 / 58 24 58 e-mail: tfv@tiroler-fischereiverband.at Geschäftszeiten: Mo-Fr 8:00-12:00 |
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» Verband - Satzungen Auszug aus den Satzungen des Tiroler Fischereiverbandes «zurück | § 1. Name und Sitz des Verbandes
1. Die Gesamtheit der die Fischerei selbst ausübenden Fischereiberechtigten und Pächter, der Bewirtschafter, der Berufsfischer und sonstigen Besitzer von gültigen Namenskarten und der Betreiber von Fisch- und Krebszuchtbetrieben sowie von Angelteichen bildet den Tiroler Fischereiverband. 2. Der Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des 7. Abschnittes des Tiroler Fischereigesetzes LGBl.Nr.16/1993. 3. Er hat seinen Sitz in Innsbruck. § 2. Aufgaben des Verbandes 1. Der Tiroler Fischereiverband hat die Fischerei zu wahren, zu fördern und sie zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist das vornehmste Ziel des Tiroler Fischereiverbandes die Erhaltung der Tiroler Gewässer in Ihrem ursprünglichen Zustand, allenfalls die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen und ökologischen Zustandes der Gewässer und der Schutz der in diesen Gewässern natürlich vorkommenden Wassertiere. Unter Berücksichtigung dieses wichtigsten Zieles hat der Tiroler Fischereiverband auch alle wirtschaftlichen Interessen der Pflichtmitglieder wahrzunehmen und zu vertreten. 2. In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Verband insbesondere a) die Aufgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen; b) die Namhaftmachung von Fischereisachverständigen; c) die Wahrung der Interessen der Fischerei im Rahmen der Gewässerverbauung; d) Vorgehen gegen Gewässerverschmutzung; e) die Erstellung von Besatzplänen und allenfalls die Bereitstellung hochwertigen Besatzmaterials; f) die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsichtsorgane und der Berufsfischer, vor allem durch die Durchführung von Ausbildungslehrgängen, sowie an der Unterweisung und Fortbildung zur weidgerechten Ausübung des Fischfanges; g) die Einsetzung von Arbeitskreisen zur Beratung grundsätzlicher oder besonderer Angelegenheiten der Fischerei h) die Unterstützung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden. 3. Der Tiroler Fischereiverband soll eine möglichst enge Zusammenarbeit mit in Tirol bestehenden Vereinen suchen, deren Zielsetzungen den Aufgaben des Verbandes ähnlich sind bzw. ihnen entsprechen. § 3. Mitgliedschaft Mitglieder gehören dem Tiroler Fischereiverband aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen an. Ihre Mitgliedschaft beginnt * mit dem Tag der Ausstellung des entsprechenden Fischereikarte aufgrund derer der Fischereiberechtigte Mitglied des Verbandes ist; * bei den Berufsfischern mit dem Beginn der Ausübung der Fischerei; * bei den Betreibern von Fischzuchtbetrieben, Krebszuchtbetrieben und Angelteichen mit der Aufnahme des Betriebes; * hinsichtlich der Pächter mit dem Tag des Beginns des Pachtverhältnisses. § 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzungen das Wahl- und Stimmrecht auszuüben, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu benützen. Sie sind berechtigt, das Verbandsabzeichen zu tragen. Sie sind verpflichtet: a.) den vorgeschriebenen Pflichtbeitrag und allenfalls festgesetzte Revierbeiträge zu bezahlen; b.) die Fischerei im Rahmen der herkömmlichen Gebräuche weidgerecht auszuüben; c.) die fischereirechtlichen Vorschriften einzuhalten; d.) die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwehren; e.) den Vorstand und die Bezirksobmänner bei der Durchführung Ihrer Aufgaben in zumutbarer Weise zu unterstützen; f.) diese Satzungen und die darauf beruhenden Beschlüsse sowie die Anordnungen des Landesobmannes bei der Vollversammlung und der Vorstandssitzung bzw. der Bezirksobmänner bei den Bezirksversammlungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung einzuhalten, soweit sie nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen und die Einhaltung dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist. § 5. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a.) bei jenen Mitgliedern, die ausschließlich aufgrund des Umstandes, daß sie Besitzer einer gültigen Namenskarte sind, mit dem Ablauf der Gültigkeit derselben; b.) bei den Berufsfischern mit dem Ende der Ausübung der Fischerei; c.) bei den Betreibern von Fischzuchtbetrieben, Krebszuchtbetrieben und Angelteichen mit Einstellung des Betriebes; d.) bei den Pächtern mit Beendigung des Pachtverhältnisses. «zurück | |
