Tiroler Fischereiverband

Tiroler Fischereiverband

Zulässigkeit

 

Die Voraussetzung der fachliche Eignung für die Ausübung der Fischerei bzw. für die Erlangung einer Fischerkarte ist die TFV- Unterweisungsbestätigung.

 

1. Grundsätzlich darf der Fischfang nur von Personen ausgeübt werden, die eine Fischereikarte (Namenskarte, Gastkarte oder Erlaubnisschein bei Angelteichen) besitzen, aus der die Befugnis zur Ausübung des Fischfanges in einem bestimmten Fischereirevier oder Angelteich hervorgeht.

 

2. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen den Fischfang mit Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung eines Berufsfischers oder einer sonstigen Aufsichtsperson ausüben, die eine für das betreffende Fischereirevier gültige Fischereikarte besitzt.

 

3. Berufsfischer und deren Gehilfen bedürfen zur  Ausübung des Fischfanges im betreffenden Fischereirevier keiner Fischerkarte.

 

4. Personen, die den Fischfang ausüben, haben die Fischerkarte mit sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsichtsorganen und den Fischereibeauftragten auf deren Verlangen vorzuweisen.

Die Besitzer von Gastkarten haben zusäzlich einen Nachweis über die Entrichtung des Verbandsbeitrages und einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.

Tiroler Fischereiverband | Ing. Etzel Straße 63-65 | 6020 Innsbruck | Tel./Fax: | +43 (0) 512 / 58 24 58 | tfv@tiroler-fischereiverband.at