Tiroler Fischereiverband

Tiroler Fischereiverband

Auszug aus den Satzungen des Tiroler Fischereiverbandes

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes
1. Die Gesamtheit a) der Fischereiberchtigen, die die Fischerei selbst ausüben, der Berufsfischer sowie Pächter und Bewirtschafter von Fischereirevieren, b) der Betreiber von Fisch- und Krebszuchtbetrieben und Angelteichen, c) der Fischereivereine sowie d) der Personen, die einen Verbandsbeitrag (§ 44 Abs. 2 oder Abs. 3) entrichtet haben, bilden den Tiroler Fischereiverband.
2. Der Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des 7. Abschnittes des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr.54.
3. Der Tiroler Fischereiverband hat seinen Sitz in Innsbruck.


§ 2 Aufgaben des Verbandes
1. Der Tiroler Fischereiverband hat die Fischerei zu wahren, zu fördern und sie zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist das vornehmste Ziel des Verbandes die Erhaltung der Tiroler Gewässer in Ihrem ursprünglichen Zustand, allenfalls die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen und ökologischen Zustandes der Gewässer und der Schutz der in diesen Gewässern natürlich vorkommenden Wassertiere. Unter Berücksichtigung dieses wichtigsten Zieles hat der Tiroler Fischereiverband auch alle wirtschaftlichen Interessen der Pflichtmitglieder wahrzunehmen und zu vertreten.
2. In Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem Verband insbesondere
a) die Aufgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen;
b) die Namhaftmachung von Fischereisachverständigen;
c) die Wahrung der Interessen der Fischerei im Rahmen der Gewässerverbauung;
d) das Vorgehen gegen Gewässerverschmutzung;
e) die Erlassung von Richtlinien für die Bewirtschaftung der Fischereireviere, die Erstellung von Besatzplänen und allenfalls die Bereitstellung hochwertigen Besatzmaterials;
f) die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsichtsorgane und der Berufsfischer, vor allem durch die Abhaltung von Ausbildungslehrgängen, sowie an der Unterweisung und Fortbildung zur weidgerechten Ausübung des Fischfanges;
g) die Einsetzung von Arbeitskreisen zur Beratung grundsätzlicher oder besonderer Angelegenheiten der Fischerei;
h) die Unterstützung der mit der Vollziehung der fischereirechtlichen Vorschriften betrauten Behörde;
i) die Öffentlichkeitsarbeit zur Information über Aktivitäten des Tiroler Fischereiverbandes.

 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beim Tiroler Fischereiverband besteht aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung nach § 43 Abs. 1 des Tiroler Fischerigesetzes (TFG) 2002, LGBI. Nr. 54.
2. Die Mitgliedschaft beginnt a) bei Fischereiberechtigten, die die Fischerei selbst ausüben, mit dem Tag, an dem sie eine Namen- oder Gastkarte für ihr Fischereirevier lösen, b) bei Berufsfischern mit dem Beginn der Ausübung der Fischerei, c) bei Pächtern mit dem Tag des Beginns des Pachtverhätnisses, d) bei Bewirtschaftern mit dem Tag der Bestellung (§ 11), e) bei Betreibern von Fisch- und Krebszuchtbetrieben sowie von Angelteichen mit der Aufnahme des Betriebes, f) bei Fischereivereinen mit dem Beginn der satzungsmäßigen Tätigkeit, g) bei Personen, die einen Verbandsbeitrag nach § 44 Abs. 2 oder Abs. 3 des TFG 2002 entrichtet haben, mit der Einzahlung des Beitrages.  

3. Die Mitgliedschaft endet a) bei Mitgliedern nach nach Abs. 2 lit. a mit Ablauf des letzten Tages der Gültigkeit der Fischereikarte, b) bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b mit dem Ende der Ausübung der Fischerei, c) bei Pächtern mit Beendigung des Pachtverhältnisses, d) bei Bewirtschaftern mit dem Ende der Ausübung der Fischerei und im Falle des Widerrufs der Genehmigung der Bestellung (§ 11), e) bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. e mit der Einstellung des Betriebes, f) bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. f mit der Beendigung der satzungsmäßigen Tätigkeit, g) bei Mitgliedern nach Abs. 2 lit. g drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Verbandsbeitrag entrichtet worden ist.       

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliedder des Verbandes sind berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung das Wahl- und Stimmrecht auszuüben, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu benützen. Sie sind berechtigt, das Verbandsabzeichen zu tragen.                                                 2. Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet a) den vorgeschriebenen Verbandsbeitrag und einen allenfalls festgesetzten Revier- und Angelteichbeitrag zu bezahlen, b) die Fischerei im Rahmen der herkömmlichen Gebräuche weidgerecht auszuüben, c) die fischereirechtlichen Vorschriften einzuhalten, d) die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwehren, e) den Vorstand und die Bezirksobmänner bei der Durchführung ihrer Aufgaben in zumutbarer Weise zu unterstützen, f) diese Satzungen und die darauf beruhenden Beschlüsse sowie Anordnungen des Landesobmannes bei der Vollversammlung und den Vorstandssitzungen bzw. der Bezirksobmänner bei den Bezirksversammlungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung einzuhalten, soweit sie nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen und die Einhaltung dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist.

 

 

Tiroler Fischereiverband | Ing. Etzel Straße 63-65 | 6020 Innsbruck | Tel./Fax: | +43 (0) 512 / 58 24 58 | tfv@tiroler-fischereiverband.at