Die Vollversammlung
Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse.
Der Vollversammlung obliegen:
- die Erlassung und die Änderung der Satzung
- die Einrichtung einer Geschäftsstelle
- die Festsetzung eines Verbandsbeitrages
- die Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters, der Mitglieder des Landesvorstandes nach § 48 Abs. 1 lit. c sowie des Mitgliedes Des Disziplinarausschusses nach § 54 Abs. 2 lit. c und seines Ersatzmitgliedes
- die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei
- die Beschlussfassung über Richtlinien im Sinne des § 45 lit. e.

