Satzungen

Beschlossen in der Vollversammlung des Tiroler Fischereiverbandes am 07.06.2022
Genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2022, LR-3149/282-2022

Präambel

  1. Sämtliche in dieser Satzung zitierten gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich auf das Gesetz vom 18. November 2020, mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird (Tiroler Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 3/2021, in der Fassung LGBl. Nr. 116/2021). Im Folgenden wird dieses Gesetz abgekürzt als TFG 2020 bezeichnet.
  2. Zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulinum verwendet, wobei beide Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
  1. Der Verband führt den Namen Tiroler Fischereiverband und hat seinen Sitz in Innsbruck.
  2. Der Tiroler Fischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes vom 18. November 2020, mit dem die Fischerei in Tirol geregelt wird (Tiroler Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 3/2021, in der Fassung LGBl. Nr. 116/2021).
§ 2 Aufgaben

Der Tiroler Fischereiverband hat die Aufgabe, die Fischerei in allen ihren Aspekten nachhaltig zu pflegen und zu fördern. Dazu gehören insbesondere:

a. die Erstattung von Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die die Angelegenheiten der Fischerei betreffen;
b. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der Fischer sowie der Fischereischutzorgane, insbesondere durch Abhaltung von Vorbereitungskursen und Ausbildungslehrgängen sowie durch die Mitwirkung an der Fischerprüfung und die Namhaftmachung von geeigneten weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für die Prüfungskommission nach § 42 Abs 2 TFG 2020;
c. die Unterstützung von Projekten und Studien zur Förderung der Fischerei in Tirol, insbesondere zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung eines artenreichen und gesunden Bestandes heimischer Wassertiere und ökologisch intakter Gewässerlebensräume;
d. die Handhabung des Disziplinarrechtes gegenüber den Mitgliedern;
e. die Bestellung von Fischereibeauftragten;
f. die Erlassung von Richtlinien für die Bewirtschaftung der Fischereireviere, die Unterstützung bei der Erstellung von Besatzplänen und allenfalls die Bereitstellung hochwertigen Besatzmaterials;
g. die Einsetzung von Arbeitskreisen zur Beratung grundsätzlicher oder besonderer Angelegenheiten der Fischerei;
h. die Unterstützung der mit der Vollziehung der fischereirechtlichen Vorschriften betrauten Behörden;
i. die Öffentlichkeitsarbeit zur Information über Aktivitäten des Tiroler Fischereiverbandes, sowie zur Fischerei im Allgemeinen.

§ 3 Mitgliedschaft und Ende der Mitgliedschaft

1. Dem Tiroler Fischereiverband gehören an
a. alle Personen, die eine gültige Tiroler Fischerkarte besitzen,
b. alle Fischereivereine mit Sitz in Tirol,
c. alle Betreiber von Angelteichen und Fisch- oder Krebszuchtbetrieben.

2. Die Mitgliedschaft endet
a. mit Ungültigerklärung und Einziehung der Fischerkarte durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 18 Abs 2 TFG 2020),
b. durch die nicht fristgerechte Verlängerung der Tiroler Fischerkarte,
c. beim Betrieb von Angelteichen und Fisch- oder Krebszuchtbetrieben mit Einstellung des Betriebes; für den Fall, dass der Betreiber selbst im Besitz einer Tiroler Fischerkarte ist, bleibt der Betreiber Mitglied,
d. bei Fischereivereinen mit der Beendigung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit,
e. durch den Tod.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, gemäß dieser Satzung das Wahl- und Stimmrecht auszuüben, bei den Veranstaltungen des Tiroler Fischereiverbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu benützen. Sie sind berechtigt, das Verbandsabzeichen zu tragen.

2. Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet
a. den vorgeschriebenen Verbandsbeitrag und einen allenfalls festgesetzten Revier- und Angelteichbeitrag zu bezahlen;
b. die fischereirechtlichen Vorschriften einzuhalten;
c. die Fischerei im Rahmen der herkömmlichen Gebräuche weidgerecht auszuüben;
d. die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwehren;
e. den Vorstand und die Bezirksobmänner bei der Durchführung ihrer Aufgaben in zumutbarer Weise zu unterstützen;
f. diese Satzung und die darauf beruhenden Beschlüsse sowie Anordnungen des Landesobmanns bei der Vollversammlung und den Vorstandssitzungen bzw. der Bezirksobmänner bei den Bezirksversammlungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung einzuhalten, soweit sie nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen und die Einhaltung dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist.

§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  • die Vollversammlung,
  • der Landesvorstand,
  • der Landesobmann,
  • der Kassier,
  • die Bezirksversammlung,
  • der Fischereirevierausschuss,
  • der Bezirksobmann,
  • der Bezirkskassier,
  • der Disziplinarausschuss,
  • der Disziplinaranwalt.

Hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Doppel- oder Mehrfachfunktionen gilt § 46 Abs 3 TFG 2020.

§ 6 Vollversammlung – Zusammensetzung und Stimmrecht

1. Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder der Fischereirevierausschüsse.

2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, Bevollmächtigungen sind unzulässig.

§ 7 Einberufung der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist vom Landesobmann zumindest einmal jährlich einzuberufen.

2. Die ordentliche Vollversammlung wird jeweils in der zweiten Jahreshälfte eines Kalenderjahres abgehalten. Die Vollversammlung ist in der Weise einzuberufen, dass sämtliche Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss allenfalls zur Beschlussfassung relevanter Unterlagen sowie unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit eingeladen werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, allfällige Änderungen ihrer Anschrift der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes unverzüglich mitzuteilen.

3. Eine außerordentliche Vollversammlung ist vom Landesobmann binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies vom Landesvorstand oder von mindestens 250 Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes beantragt wird.

§ 8 Durchführung der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 15 Minuten die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.

4. Die Leitung der Vollversammlung obliegt dem Landesobmann, er hat den Beginn der Vollversammlung, ihre ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen, sowie die Tagesordnung bekannt zu geben. Diese Feststellungen und das Ergebnis von Abstimmungen (Beschlüsse) und Wahlen sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Landesobmann und einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Leitung der Geschäftsstelle zu unterfertigen.

§ 9 Aufgaben der Vollversammlung

1. Der Vollversammlung obliegen
a. die Erlassung und die Änderung der Satzung;
b. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des erhöhten Mitgliedsbeitrages nach § 44 Abs 4 lit c TFG 2020 für den Bezug von Gastfischerkarten;
c. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Entlastung des Vorstandes über Antrag eines der Rechnungsprüfer;
d. die jeweils aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes vorzunehmende Wahl des Landesobmannes und seines Stellvertreters, des Kassiers und seines Stellvertreters, der vier weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesvorstandes sowie des weiteren Mitglieds und des Ersatzmitglieds des Disziplinarausschusses;
e. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von fünf Jahren;
f. die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fischerei, soweit sie sich nicht ausschließlich auf einen politischen Bezirk beziehen;
g. die Beschlussfassung über Richtlinien für die Ausübung der Fischerei.

2. Anträge an die Vollversammlung sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes schriftlich einzureichen, verspätete Anträge werden nicht behandelt, sofern ihnen nicht von der Vollversammlung die Dringlichkeit zuerkannt wird, worüber die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden hat.

3. Anträge zur Vollversammlung können Mitglieder derselben und / oder von Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes eingebracht werden, wenn ein solcher Antrag von mindestens 150 Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes unterfertigt ist.

§ 10 Landesvorstand – Zusammensetzung

1. Der Landesvorstand besteht aus
a. dem Landesobmann und seinem Stellvertreter,
b. dem Kassier und seinem Stellvertreter,
c. den Bezirksobmännern,
d. vier weiteren Mitgliedern, von denen zumindest eines nach Möglichkeit dem Leitungsorgan eines Fischereivereines angehören sollte.

2. Die Funktionsdauer des Landesvorstandes beträgt fünf Jahre.

3. Die Mitglieder des Landesvorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

§ 11 Durchführung der Sitzungen des Landesvorstandes

1. Der Landesobmann hat den Landesvorstand nach Bedarf und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies zumindest vier seiner Mitglieder oder die Landesregierung schriftlich verlangen. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind unter Bekanntgabe der vom Landesobmann festzusetzenden Tagesordnung zumindest zwei Wochen vor Beginn der Sitzung und unter Anschluss allfälliger für die Beschlussfassung relevanter Unterlagen an die zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder des Landesvorstandes zu laden. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind verpflichtet, allfällige Adressänderungen der Geschäftsstelle unverzüglich bekannt zu geben.

2. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Landesobmann oder sein Stellvertreter und zumindest sieben weitere Mitglieder gleichzeitig anwesend sind.

3. Der Landesobmann hat die Sitzungen des Landesvorstandes zu leiten, in seinem Verhinderungsfall der Stellvertreter. Er hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.

4. Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Beschlüsse können auch auf Anordnung durch den Landesobmann in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren (Umlaufbeschluss) gefasst werden. Das schriftliche Abstimmungsverfahren hat grundsätzlich in gesicherter (elektronischer) Form zu erfolgen. Die Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung innerhalb des Abstimmungszeitraumes mit einer gültigen Entscheidung teilnimmt. Dabei kommen obige Bestimmungen sinngemäß zur Anwendung (Beschlussfassung). Die Entscheidung kommt erst dann zustande, wenn sämtlichen Mitgliedern die Gelegenheit zur Abstimmung geboten wurde, wobei die Übersendung eines vom Landesobmann erstellten Beschlussantrages an die vom jeweiligen Mitglied bekanntgegebene elektronische Zustelladresse (E-Mail-Adresse) eine solche vorangehende Verständigung darstellt (Übermittlungsnachweis). Der Abstimmungszeitraum umfasst 240 Stunden und beginnt mit der Zustellung an das letzte Mitglied, wobei auf die nächste volle Stunde aufzurunden ist. Der Abstimmungszeitraum endet frühestens mit der Abstimmung durch das letzte Mitglied und spätestens nach 240 Stunden.Bei elektronischen Abstimmungen ist eine vom Tiroler Fischereiverband verwaltete und dazu bestimmte E-Mail-Adresse zu verwenden. Der Beschlussantrag ist so zu formulieren, dass mit einem „ja“ oder „nein“ geantwortet werden kann. Unterbleibt eine Antwort innerhalb dieses Abstimmungszeitraumes, liegt Stimmenthaltung vor, die als Ablehnung gilt.

5. Die Sitzungen des Landesvorstandes sind unter Einhaltung der obigen Bestimmungen in Ausnahmefällen, insbesondere wenn eine persönliche Anwesenheit aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht möglich ist, auch auf elektronischem Weg in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Vorschriften möglich, sofern sichergestellt ist, dass die Identität der Sitzungsteilnehmer zweifelsfrei festgestellt werden kann.

6. Über jede Sitzung des Landesvorstandes ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Diese Niederschrift ist vom Landesobmann und einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder der Leitung der Geschäftsstelle zu unterfertigen.

7. Ist ein gewähltes Mitglied des Landesvorstandes (§ 10 Abs. 1 lit. d) zur Sitzung verhindert, ist dies der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist das nach Lebensjahren älteste Ersatzmitglied unverzüglich zu verständigen und einzuladen. Sind mehrere Mitglieder verhindert, sind die jeweils die nach Lebensjahren ältesten Ersatzmitglieder einzuberufen.

8. Verliert ein von der Vollversammlung gewähltes Mitglied die Mitgliedschaft beim Tiroler Fischereiverband, verzichtet auf das Amt oder wird des Amtes enthoben, ist bei der darauf folgenden Vollversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen, wobei die Funktionszeit den Rest der Amtsdauer beträgt.

§ 12 Landesvorstand – Aufgaben

1. Dem Landesvorstand obliegen
a. die Erstattung des Vorschlages für die Wahl des Mitgliedes des Disziplinarausschusses und seines Ersatzmitgliedes nach § 54 Abs 2 lit c TFG 2020,
b. die Wahl des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters aus dem Kreis der Fischereischutzorgane,
c. die Beschlussfassung über Anträge an die Vollversammlung,
d. die Beschlussfassung über Bestellung und Besoldung des Personals für die Geschäftsstelle,
e. die Beschlussfassung über die Veranlagung von Vermögen des Tiroler Fischereiverbandes sowohl auf Landes- als auch auf Bezirksebene, mit Ausnahme der Übertragung von Vermögen zwischen Konten des Tiroler Fischereiverbandes,
f. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle,
g. die Verleihung des Ehrenzeichens und des Verdienstabzeichens des Tiroler Fischereiverbandes,
h. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern der Prüfungskommission für die Fischereiaufsichtsprüfung,
i. die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 41 Abs. 1 und 2 TFG 2020.

2. Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus obliegt dem Landesvorstand die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tiroler Fischereiverbandes vorbehalten sind.

3. Bei der Besorgung aller Angelegenheiten hat der Landesvorstand eng mit den Fischereirevierausschüssen zusammen zu arbeiten und soweit als möglich den besonderen Bedürfnissen einzelner Bezirke Rechnung zu tragen.

§ 13 Landesobmann

1. Dem Landesobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Landesvorstandes. Er hat die Vollversammlung und die Sitzungen des Landesvorstandes einzuberufen und sie zu leiten.

2. Der Landesobmann vertritt den Tiroler Fischereiverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Fischereiverbandes begründet werden, bedürfen – außer im Fall der selbständigen Geschäftsbesorgung durch den Leiter der Geschäftsstelle nach § 58 Abs. 1 lit f TFG 2020 – neben der Unterschrift des Landesobmanns der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Landesvorstandes.

3. Im Falle seiner Verhinderung wird der Landesobmann durch seinen Stellvertreter vertreten.

§ 14 Kassier

1. Dem Kassier obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tiroler Fischereiverbandes. Er ist auf den Konten des Verbandes gemeinsam mit dem Leiter der Geschäftsstelle oder dem Landesobmann oder seinem Stellvertreter zeichnungsberechtigt (Vier-Augen-Prinzip).

2. Im Falle seiner Verhinderung wird der Kassier durch seinen Stellvertreter vertreten.

§ 15 Bezirksversammlung

1. Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Tiroler Fischereiverbandes des jeweiligen politischen Bezirks nach Maßgabe des Abs. 2. Für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt besteht eine gemeinsame Bezirksversammlung.

2. Fischereiausübungsberechtigte, Fisch- oder Krebszuchtbetreiber und Angelteich-betreiber sind der Bezirksversammlung jenes politischen Bezirkes zuzuordnen, in dem das Fischereirevier, der Fisch- oder Krebszuchtbetrieb oder der Angelteich zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist. Mitglieder, die über eine Jahreslizenz verfügen, sind der Bezirksversammlung jenes politischen Bezirks zuzuordnen, in welchem das Fischereirevier, in dem sie zur Ausübung des Fischfangs berechtigt sind, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil gelegen ist. Alle übrigen Mitglieder mit Hauptwohnsitz in Tirol sind der Bezirksversammlung jenes politischen Bezirkes zuzuordnen, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt. Mitglieder ohne Hauptwohnsitz sind der für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gemeinsam eingerichteten Bezirksversammlung zuzuordnen.

3. Der Bezirksversammlung obliegen:
a. die aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes des jeweiligen Bezirks vorzunehmende Wahl des Bezirksobmanns und seines Stellvertreters, des Bezirkskassiers und seines Stellvertreters, der zwei bzw. vier weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Fischereirevierausschusses nach § 52 Abs. 1 lit c TFG 2020;
b. die Beschlussfassung über die Höhe der erhöhten Mitgliedsbeiträge nach § 44 Abs. 4 lit a und b TFG 2020 (Revierbeitrag und Angelteichbeitrag);
c. die Beschlussfassung über den Finanzplan über die dem Fischereirevierausschuss vom Tiroler Fischereiverband zur selbständigen Verfügung zugewiesenen Mittel, die zumindest den Revierbeitrag und den Angelteichbeitrag aus dem jeweiligen Bezirks zu umfassen haben;
d. die Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Fischerei, soweit sie sich ausschließlich auf den betreffenden politischen Bezirk beziehen;
e. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von fünf Jahren.

4. Die Bezirksversammlung ist vom Bezirksobmann zumindest einmal jährlich so rechtzeitig einzuberufen, dass die Bezirksversammlung vor dem 15. Mai eines jeden Kalenderjahres stattfinden kann. Des Weiteren können auch nach Bedarf Bezirks-versammlungen vom Bezirksobmann einberufen werden. Der Bezirksobmann hat diese Bezirksversammlung zu leiten. Der Termin der Sitzung ist zumindest vier Wochen vor der Bezirksversammlung in der Verbandsnachricht des Tiroler Fischereiverbandes oder in einer in Tirol landesweit erscheinenden Tageszeitung bekannt zu machen. Zudem ist der Termin zumindest zwei Wochen vor der Bezirksversammlung unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung auf der Internetseite des Tiroler Fischereiverbandes bekannt zu machen.

5. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine viertel Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Beginn ist die Bezirksversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, dies jedoch nur dann, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abgabe eines leeren Stimmzettels gilt als ungültige Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben, jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

7. Über die Durchführung der Bezirksversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Inhalte der Beratung und Beschlussfassung zum Inhalt hat. Diese Niederschrift ist vom Bezirksobmann und einem weiteren Mitglied des Fischereirevierausschusses zu unterfertigen und der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes zu übermitteln.

§ 16 Fischereirevierausschuss

1. Der Fischereirevierausschuss besteht aus

a. dem Bezirksobmann und seinem Stellvertreter,
b. dem Bezirkskassier und seinem Stellvertreter,
c. zwei weiteren Mitgliedern. Für den gemeinsamen Fischereirevierausschuss der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt sind vier weitere Mitglieder zu wählen. Zumindest die Hälfte der Mitglieder des Fischereirevierausschusses haben nach Möglichkeit Fischereiberechtigte sein.

Mitglieder des Tiroler Fischereiverbandes dürfen nur einem Fischereirevierausschuss angehören.

2. Dem Fischereirevierausschuss obliegen neben den ihm im Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben

a. die fachliche Beratung der Behörde in allen Angelegenheiten der Fischerei
b. die Unterstützung der Behörde bei der Anlegung und laufenden Wartung des Fischereikatasters
c. die Verständigung der Behörde über unzulässige oder fischereischädliche Nutzung von Fischwässern
d. die Erstattung von Vorschlägen an den Landesvorstand für die Bestellung von Fischereibeauftragten nach § 41 TFG 2020
e. die Erstattung von Vorschlägen an die Bezirksverwaltungsbehörde von fachlich geeigneten Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern der Prüfungskommission nach § 17 Abs. 3 TFG 2020
f. die Erstellung eines Rechnungsabschlusses und eines Haushaltsplanes zur Vorlage an die Bezirksversammlung;

3. Der Bezirksobmann hat den Fischereirevierausschuss nach Bedarf und überdies nur dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies zumindest zwei seiner Mitglieder (im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt vier Mitglieder) oder die Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich verlangen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Bezirksobmann festzusetzenden Tagesordnung unter Beischluss allenfalls für Beschlussfassungen erforderlichen Unterlagen zumindest zwei Wochen vor Beginn der Sitzung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Den Vorsitz im Revierausschuss führt der Bezirksobmann, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

4. Der Fischereirevierausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Bezirksobmann oder sein Stellvertreter und zumindest zwei – im Falle des gemeinsamen Fischereirevierausschusses für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt zumindest drei – weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Beschlüsse können auch im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden, wobei § 11 Abs. 4 der Satzung sinngemäß anzuwenden ist. In besonderen Fällen können Sitzungen des Fischereirevierausschusses in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Vorschriften auch auf elektronischem Weg erfolgen, insbesondere dann, wenn eine persönliche Anwesenheit aufgrund behördlicher Maßnahmen nicht möglich ist, sofern sichergestellt ist, dass die Identität der Sitzungsteilnehmer zweifelsfrei festgestellt werden kann.

6. Über das Ergebnis der Beratungen und Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Bezirksobmann und von einem weiteren Mitglied zu unterfertigen und der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes zu übermitteln ist.

7. Hinsichtlich der Ersatzmitglieder und des Ausscheidens eines gewählten Mitgliedes im Sinne des § 11 Abs 8 gelten die Bestimmungen des § 11 Abs 7 und § 11 Abs 8 dieser Satzung sinngemäß.

§ 17 Bezirksobmann, Bezirkskassier

1. Dem Bezirksobmann obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses. Er vertritt innerhalb des ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgabenbereichs den Tiroler Fischereiverband nach außen. Der Bezirksobmann hat die Sitzungen der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses einzuberufen und zu leiten. Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksobmann durch seinen Stellvertreter vertreten.

2. Dem Bezirkskassier obliegt die Abwicklung der Kassengeschäfte sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen und Rechnungsbücher des Fischereirevieraus-schusses. Er wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

§ 18 Rechnungsprüfer

A. Rechnungsprüfer auf Landesebene

a. Die beiden Rechnungsprüfer haben die Haushaltsführung des Tiroler Fischereiver-bandes zu prüfen.
b. Die Prüfung hat in der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes stattzufinden. Der Leiter der Geschäftsstelle hat bei dieser Prüfung den Rechnungsprüfern sämtliche erforderlichen Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
c. Der Landeskassier oder sein Stellvertreter sind 10 Tage vor der geplanten Rechnungsprüfung zu verständigen und haben sich für Rückfragen bereit zu halten.
d. Einer der beiden Rechnungsprüfer hat der Vollversammlung vom Ergebnis der Prüfung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Landesvorstandes zu beantragen.
e. Die Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

B. Rechnungsprüfer auf Bezirksebene
Die Satzungsbestimmungen zu A. gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a. die Rechnungsprüfung nicht in der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes stattfinden muss, sondern an einem vom Bezirksobmann vorgeschlagenen geeigneten Ort;
b. der Bezirkskassier oder sein Stellvertreter anwesend sein muss, nicht jedoch der Leiter der Geschäftsstelle;
c. das Ergebnis der Prüfung der Bezirksversammlung vorzutragen ist und gegebenenfalls der Antrag auf Entlastung an diese zu stellen ist.

§ 19 Wahlordnung

A. Auf Landesebene

1. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er wenigstens von zwei Revierausschüssen erstattet wird, wobei der Vorschlag jedes Fischereirevierausschusses von mindestens weiteren 10 Mitgliedern der jeweiligen Bezirksversammlung unterzeichnet sein muss. Wahlvorschläge sind längstens bis drei Wochen vor der Wahl schriftlich bei der Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiver-bandes einzubringen. Sie haben Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift des (der) Kandidaten zu enthalten sowie die Funktion, für die der Vorschlag erfolgt. Die Geschäftsstelle hat eine Liste der für die einzelnen Funktionen vorgeschlagenen Kandidaten in nachstehender Reihenfolge zu erstellen:

a. Landesobmann
b. Landesobmann-Stellvertreter
c. Landeskassier-Stellvertreter
d. vier weitere Vorstandsmitglieder sowie vier Ersatzmitglieder
e. zwei Rechnungsprüfer
f. das Mitglied des Disziplinarausschusses und dessen Ersatzmitglied.

Diese Liste, die nur gültige Wahlvorschläge enthalten darf, ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Tagesordnung zu übermitteln.

2. Den Vorsitz bei der Wahl führt der Wahlleiter. Seine Bestellung erfolgt aus dem Kreise der Mitglieder durch die Vollversammlung durch Handzeichen über Vorschlag des Vorstandes.

3. Vor Beginn der Wahl hat der Wahlleiter drei Stimmenzähler zu bestimmen und bekannt zu geben, dass die Wahl nach der zu Punkt 1 festgelegten Reihenfolge durchzuführen ist.

4. Der Landesobmann und sein Stellvertreter sind von der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen zu wählen.

5. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Das Wahlergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten und sogleich vom Wahlleiter zu verkünden. Diese Niederschrift ist vom Wahlleiter und von den drei Stimmenzählern zu unterfertigen und umgehend von der Geschäftsstelle an die Tiroler Landesregierung zu übermitteln.

7. Die Wahl des Kassiers, seines Stellvertreters, der weiteren vier Mitglieder, der Rechnungsprüfer und dem Mitglied des Disziplinarausschusses sowie dessen Ersatzmitgliedes können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dazu sind von der Geschäftsstelle Stimmzettel vorzubereiten, die auf Grundlage der gültigen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Diese Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage I. dieser Satzung herzustellen.

8. Werden unter der Rubrik „Mitglieder des Vorstandes“ und/oder „Ersatzmitglieder“ mehr als vier Personen angekreuzt, so ist die abgegebene Stimme hinsichtlich dieser Rubrik ungültig.

9. Als gewählt gilt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

10. Gelangt nur ein gültiger Wahlvorschlag zur Abstimmung, kann die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes durch Handzeichen erfolgen.

B. Auf Bezirksebene

Für die Wahlen auf Bezirksebene gelten die Bestimmungen auf Landesebene sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 2 dieser Satzung herzustellen sind.

§ 20 Organisation der Geschäftsstelle und deren Geschäftsgang

1. Die Geschäftsstelle des Tiroler Fischereiverbandes wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. Er hat die laufenden Geschäfte zu führen und die Organisation der Geschäftsstelle vorzunehmen. Er hat Projekte vorzubereiten, diese dem Landesvorstand zur Genehmigung vorzulegen und in weiterer Folge abzuwickeln. Er hat die sonst für einen Geschäftsstellenleiter üblichen Tätigkeiten vorzubereiten und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Landesobmann, seinem Stellvertreter und / oder dem Kassier abzustimmen. Er hat die Bezirke im ihrem Aufgabenbereich zu unterstützen.

2. Der Landeskassier hat gemeinsam mit dem Geschäftsstellenleiter einen Rechnungsabschluss zu erstellen und einen Voranschlag für das folgende Jahr vorzubereiten.

3. Der Geschäftsstellenleiter kann den Tiroler Fischereiverband rechtsgeschäftlich verpflichten, in dem Rechtsgeschäfte von ihm in einem insgesamt € 5.000,00 pro Monat nicht übersteigenden Betrag abgeschlossen werden. Rechtsgeschäfte müssen im Voranschlag Deckung finden. Hinsichtlich der Zahlungsabwicklung gilt Punkt 4.

4. Zahlungsverkehr: Der Geschäftsstellenleiter bereitet die Überweisungen vor und fertigt diese entweder persönlich oder im Onlinebanking. Die Überweisungen sind jedenfalls vom Landeskassier oder dem Landesobmann bzw. seinem Stellvertreter zu überprüfen und mit zu unterfertigen. Es ist jedenfalls das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.

5. Veranlagungen von Vermögen, mit Ausnahme der Übertragung zwischen Konten des Tiroler Fischereiverbandes, sind sowohl auf Landes- als auch Bezirksebene vom Landesvorstand zu genehmigen und dürfen erst nach dessen Genehmigung durchgeführt werden.

§ 21 Disziplinarrecht

Hinsichtlich des Disziplinarausschusses, des Disziplinaranwaltes, des Disziplinarrechts, des Disziplinarverfahrens und der Disziplinarstrafen, gelten die §§ 54 und 55 TFG 2020.