Wilder Fluss

Entscheidung vor Gericht: TFV forderte mehr Restwasser bei Wiederverleihung eines Kraftwerks und bekam Recht

Bei einem Wiederverleihungsverfahren eines Wasserkraftwerks wollte die Behörde das Kraftwerk mit einer erstreckend geringen Restwassermenge wiederverleihen und nahezu keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorschreiben. Der Fischereiberechtigte hatte die Geschäftsstelle um Hilfe gebeten.

Wildes Gewässer

Nach dem sich der Fischereiberechtigte rechtzeitig bei der Geschäftsstelle meldete, konnte diese eine umfassende Beschwerde verfassen. Auffallend war, dass unserer Ansicht nach wichtige Untersuchungen und Unterlagen in den Projektunterlagen fehlten, um überhaupt eine Aussage über die ökologischen Auswirkungen des Kraftwerks vornehmen zu können. Zudem sollte das Kraftwerk in einer bereits bestehenden Restwasserstrecke wiederverliehen werden, sodass einer ausreichenden Restwassermenge größte Bedeutung zu kam. Nur mit genügend Restwasser ist der gesetzlich geforderte gute ökologischen Zustand zu erreichen. Der Amtssachverständige hatte eine Restwassermenge für ausreichend angesehen, die weit unter den Vorgaben der „Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer“ lag. Eine fundierte Begründung, warum diese ausreichend sei, war unserer Meinung nach nicht gegeben. Ebenfalls fehlten uns in dem Bescheid Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, die der Fischereiberechtigte nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 gefordert hatte.

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Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte unserer Beschwerde dahingehend zugestimmt, dass die Projektunterlagen unvollständig seien. Der Konsenswerber musste die vom neu hinzugezogenen Amtssachverständigen geforderten Unterlagen (z. B. genaue Fischbestandserhebung) nachreichen. Da dieser die Unterlagen nicht fristgerecht nachreichte, musste das Kraftwerk vorübergehend stillgelegt werden.

Neuverhandlung mit fischökologischen Maßnahmen

Ein Jahr später wurde das Kraftwerk wieder vor der erstinstanzlichen Behörde neu verhandelt. Der TFV unterstützte hier abermals den Fischereiberechtigten mit einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme. Diesmal spiegelten sich einige wichtige Punkte der Stellungnahme auch in den Ausführungen des Amtssachverständigen wider und die Behörde stellte einen neuen Bescheid mit ausreichenden fischökologischen Nebenbestimmungen aus. Somit konnten u. a. folgende wichtige Forderungen der Fischerei durchgesetzt werden:

  • fischökologisch angepasstes Spülmanagement. Es darf nur bei Hochwasser gespült werden.
  • die Restwassermenge musste um das 2,5-fache (von der ursprünglich vorgesehenen Restwassermenge) erhöht werden
  • für den Fischschutz musste beim Einzug zu den Anlagenteilen (insbesondere der Turbine) ein Feinrechen mit einer lichten Stabweite von 20 mm installiert werden

Alles in allem ein erfreuliches Ergebnis für die Fischerei, welches aber nur mit beträchtlichem Aufwand und erst vor dem Landesverwaltungsgericht sowie einer erneuten Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde erzielt werden konnte.